Der Anscheinsbeweis, wonach bei einem Auffahrunfall der Auffahrende die alleinige Schuld trägt, da er entweder einen zu geringen Sicherheitsabstand hatte oder unaufmerksam war, gilt, wie der BGH nunmehr in einem Urteil vom 13.12.2016 ausdrücklich nochmals feststellte, auch auf Autobahnen.
Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings erschüttert werden, wenn weitere Umstände des Unfallhergangs bekannt sind, die gegen einen üblichen Auffahrunfall sprechen. Beispielhaft ist hier ein vorheriger Spurwechsel zu nennen.
Behauptet der Auffahrende aber z. B. den Spurwechsel, muss er diesen beweisen, da es ansonsten bei dem Anscheinsbeweis des üblichen Auffahrunfalls bleibt.
Keineswegs recht es mithin, besondere Umstände des Unfallgeschehens nur zu behaupten, vielmehr muss auch ein entsprechender Nachweis geführt werden.
(BGH VI ZR 32/16)