Gerät man unverschuldet in einen Verkehrsunfall, hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den gesamten, unfallbedingten Schaden zu ersetzen, d.h. den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfall bestanden hat.
Immer wieder entscheiden sich allerdings Geschädigte dafür, die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen, sondern entweder nur eine billige Teilreparatur vorzunehmen oder aber den Wagen gar nicht zu reparieren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH steht ihnen gleichwohl ein Schadenersatzanspruch in Höhe der normalerweise in einer Fachwerkstatt entstehenden Reparaturkosten zu. Wird nämlich keine Reparatur durchgeführt, bleibt ein entsprechend im Wert gemindertes Fahrzeug übrig.
Hier liegt allerdings das Problem, das dazu führen kann, dass bei einem späteren Unfall ein Schadenersatzanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Wird beispielsweise bei einem ersten Unfall die Frontstoßstange beschädigt und müsste ausgetauscht werden, hat die Stoßstange den Wert Null. Wird daher in einem Nachfolgeunfall die Stoßstange erneut beschädigt, besteht kein Anspruch mehr, da der Austausch bereits nach dem ersten Unfall geboten war.
Seit geraumer Zeit fragen Haftpflichtversicherer regelmäßig nach Vorschäden und verlangen Belege über die ordnungsgemäße Reparatur. Können diese Belege nicht beigebracht werden und bleibt offen, ob ein klarer nachweisbarer, neuer Schaden durch den zweiten Unfall entstanden ist, muss nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung keinerlei Entschädigung mehr gezahlt werden. Hierauf berufen sich bei Vorschäden regelmäßig die gegnerischen Haftpflichtversicherer häufig zu Unrecht, da die Fälle nicht stets so klar liegen, wie oben geschildert. Ohne anwaltliche Hilfe wird man hier letztlich leer ausgehen.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es daher grundsätzlich empfehlenswert, einen Unfallschaden stets in einer Fachfirma beseitigen zu lassen und die Rechnung gut aufzubewahren. In jedem Fall sollte die Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch genommen werden, um alle berechtigten Ansprüche durchzusetzen.