Kauft man ein gebrauchtes Fahrzeug von einer Privatperson, wird im Kaufvertrag häufig die Gewährleistung ausgeschlossen, so dass auch dann, wenn bereits kurz nach Übergabe Mängel auftreten, kein Anspruch auf Gewährleistung besteht.
Anders ist dies aber dann, wenn der Mangel beim Kauf arglistig verschwiegen worden ist und man einen entsprechenden Nachweis führen kann.
Kauft man das gebrauchte Fahrzeug bei einem Händler, so kann dieser die übliche 2-jährige Gewährleistungsfrist alleine auf ein Jahr verkürzen. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist jedoch, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein in der Gewährleistungszeit aufgetretener Mangel auch schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Allerdings wird gemäß § 476 BGB vermutet, das ein Mangel, der sich in den ersten 6 Monaten nach Übergabe zeigt, auch bereits bei Übergabe vorlag.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2020 nunmehr klargestellt, dass nicht bei jedem Mangel, der sich in der 6-Monatsfrist zeigt, ein Gewährleistungsanspruch besteht. Hintergrund war ein Fall, bei dem sich der Auspuff des verkauften Fahrzeugs bei Übergabe in einem dem Alter des Fahrzeugs, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechenden gewöhnlichen Verschleißzustand befunden hat und lediglich innerhalb der 6-Monatsfrist in Folge der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung ein Austausch erfolgen musste.
Hintergrund ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Mangel bei einem Gebrauchtfahrzeug gar nicht vorliegt, wenn sich das Fahrzeug in einem altersgemäßen Zustand befindet. Die Frage aber, ob normaler Verschleiß oder aber ein Mangel vorliegt, ist oft nur schwer, bzw. ohne Sachverständigenhilfe gar nicht zu beantworten.