Mit Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) hat der BGH entschieden, dass ein Fahrzeughalter nicht haftet, wenn durch den Fahrer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Parkplatz abgestellt wird und von dem Parkplatzbesitzer ein erhöhtes Parkentgelt verlangt wird.
In Zeiten immer rarer werdender Parkflächen kommt es häufig vor, dass Parkplätze vor Einkaufszentren, Supermärkten, Krankenhäusern etc. auch von Verkehrsteilnehmern freudig genutzt werden, ohne die jeweilige Einrichtung besuchen zu wollen. Dies läuft naturgemäß dem Interesse des Parkplatzbesitzers entgegen, die vorhandenen Flächen ausschließlich Besuchern zur Verfügung stellen zu wollen. Immer häufiger wird daher die Parkplatznutzung kontrolliert, beispielsweise verlangt, dass Parkscheiben im Fahrzeug ausgelegt werden. Ergibt sich sodann eine unberechtigte Nutzung, werden erhöhte Parkgelder verlangt, wobei sich die Forderung regelmäßig an den Halter des betroffenen Fahrzeuges richtet, da über das Kennzeichen nur er ermittelt werden kann. Nach der Entscheidung des BGH haftet jedoch nicht der Halter des Fahrzeuges, sondern der tatsächliche „Störer“, d. h. der jeweilige Fahrer. Leider endet hier jedoch die gute Nachricht der BGH-Entscheidung, da der BGH vom Fahrzeughalter verlangt, dass er vortragen muss, wer sein Fahrzeug gesteuert hat, wenn er es selbst nicht getan hat. Gibt er keine Erklärung ab, ist zu Gunsten des Parkplatzbesitzers davon auszugehen, dass der Halter sein Fahrzeug selber gesteuert hat. Denkbar ist allerdings, dass mehrere Personen als Fahrer in Frage kommen, der Halter jedoch nicht konkret weiß, wer zur fraglichen Zeit gefahren ist. Gibt er daher mehrere Personen als mögliche Fahrer an, scheidet seine Haftung aus und dem Parkplatzbesitzer bleibt die Qual der Wahl, welchen der potenziellen Fahrer er in Anspruch nehmen will.
Letztlich gibt das BGH-Urteil somit viele Steine statt Brot, so dass sich im konkreten Fall stets anbietet, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen, um sich beraten zu lassen.